Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen
DenkmalVO NRW§ 5 Rücksichtnahmegebot
Stand: 26.08.2026
Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die Informationen aus der Denkmalliste nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 10 den für die öffentliche Planung zuständigen Behörden zur Verfügung.
Teil 2
Urkunde und Denkmalplakette